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Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Ausgabe August 2019) der Firma MAW GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) von MAW Metallbau- Anlagenbau- Werkstätten GmbH (nachfolgend: MAW) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, Werk- und Werklieferungsverträge und vergleichbaren Austauschverträge MAW und deren Vertragspartnern.

(2) Diese VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt MAW nicht an, es sei denn, MAW hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese VLB gelten auch dann, wenn MAW in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichender Bedingungen der Vertragspartner von MAW Verträge vorbehaltlos abschließt oder Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese VLB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(4) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten diese VLB auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Die Angebote von MAW sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die in den Angeboten von MAW beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben aller Art, sofern sie von MAW nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(2) Sind Bestellungen der Vertragspartner von MAW als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so kann MAW diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung.

(2) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines von MAW in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung rein netto. Danach befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug. Der Verzugszins beträgt 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere nach den Grundsätzen bankmäßiger Bereitstellungszinsen, ist nicht ausgeschlossen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner von MAW nur im Falle unstreitiger, von MAW anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

(4) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Unbeschadet bleibt das Zurückbehaltungsrecht der Vertragspartner von MAW in Fällen grober Vertragsverletzung, sowie in Fällen, in denen MAW bereits einen Teil des Zahlungsanspruchs erhalten hat, der dem Wert der etwaig mangelhaften Leistung von MAW entspricht.

§ 4 Lieferungen

(1) Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und sonstigen für die Vertragsausführung notwendigen Fragen und Voraussetzungen voraus. Sie beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist der Vertragsgegenstand das Werk von MAW verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der des Vertragsgegenstandes gemeldet ist.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(3) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.

(4) Wird MAW an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die MAW trotz zumutbarer, eigener Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch der Vertragspartner von MAW für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.

(5) Kommt der Vertragspartner von MAW in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MAW berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) MAW ist zu Teillieferungen berechtigt.

(7) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen werden keinerlei Beschaffungsrisiken übernommen.

§ 5 Gefahrenübergang

Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort der Sitz von MAW und erfolgt der Versand ab Werk Ilshofen (EXW, INCOTERMS ® 2010).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von MAW gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich MAW das Eigentum an den gelieferten Vertragsgegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat MAW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von MAW stehenden Waren erfolgen.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vertragsprodukte von MAW entstehenden Erzeugnisse und deren vollen Wert, wobei MAW als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MAW Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das erstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(4) Die aus einem Weiterverkauf der Vertragsprodukte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an MAW zur Sicherheit an MAW ab. MAW nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben MAW ermächtigt. MAW verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen MAW gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von MAW um mehr als 10 %, wird MAW auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von MAW frei geben.

§ 7 Schutzrechte und Werkzeuge

(1) Werden bei der Fertigung der Vertragsprodukte nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben oder Wünschen des Vertragspartners Schutz- und Urheberrechte Dritter, Kennzeichnungsvorschriften oder sonstige Immaterialgüterrechte verletzt, so stellt der Vertragspartner MAW von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(2) Etwaig verwendete Werkzeuge verbleiben im Eigentum von MAW. Sie dürfen Dritten nur mit der schriftlichen Genehmigung von MAW zugänglich gemacht oder diesen gegenüber verwendet werden.

(3) MAW bewahrt Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und versichert diese gegen Feuerschäden. Die Aufbewahrungspflicht von MAW erlischt, wenn vom Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung weitere Bestellungen eingegangen sind und MAW auf das Ende der Aufbewahrungspflicht hingewiesen hat.

§ 8 Wareneingangsprüfung, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Vertragspartner hat die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel schriftlich unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Empfang zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist.

(2) Beanstandete Vertragsprodukte sind zur Verfügung von MAW zu halten, bis MAW sie zurücknimmt oder schriftlich zur Vernichtung freigibt.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, kann MAW nach seiner Wahl auf seine Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. MAW kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für MAW unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nacherfüllungsaufwands. Zu ersetzende Vertragsprodukte sind Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an MAW zurückzugeben oder - auf schriftliche Anweisung hin von MAW - auf Kosten von MAW zu entsorgen.

(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer MAW gesetzten Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser VLB vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit MAW den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten hat, noch hierfür eine Garantie abgegeben hat. Rücktritt und Schadenersatz wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.

(5) Auf Schadensersatz haftet MAW - gleich aus welchem Rechtgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MAW nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung der Lieferantin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 9 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MAW nicht an Dritte abtreten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, der Sitz von MAW.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Ilshofen. MAW ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

(6) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass eine unwirksame oder eine während der Vertragsabwicklung unwirksam werdende Klausel durch eine solche ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt.

 

Version August 2019